Abgabefrist bis 28.02.2023 sichern

Die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2021 ist auf den 31.07.2022 begrenzt.
Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und sichern Sie sich die verlängerte Frist bis zum 28.02.2023!

Pflichtveranlagung: Diese Fristen müssen Sie einhalten 

Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, erwartet das Finanzamt bis zum 31.07.2022 die Abgabe Ihrer Steuererklärung.
Wer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag riskieren. Die Regelung zur Festsetzung des Verspätungszuschlags wurde ab 2018 sogar verschärft. Zusätzlich können weitere Druckmittel (Schätzung, Zwangsgeld usw.) seitens des Finanzamts drohen.
Wenn Sie uns mit der Anfertigung Ihrer Steuererklärung beauftragen, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 28.02.2023.
Ob Sie tatsächlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, klären wir gerne für Sie. KONTAKT oder ANRUF

Antragsveranlagung: Diese Fristen gelten bei einer freiwilligen Steuererklärung 

Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, haben Sie 4 Jahre Zeit, sich eventuell zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Geht die Steuererklärung nicht rechtzeitig beim Finanzamt ein, verjähren die Ansprüche und das Finanzamt bearbeitet die Steuererklärung nicht mehr.
Die Verjährungsfristen sind nicht verlängerbar!

Ob für Sie eine freiwillige oder verpflichtende Steuererklärung anzufertigen ist, klären wir gerne für Sie.
Weitere Informationen zur privaten Steuererklärung erhalten Sie hier